Embedden (Framing) erlaubt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine bahnbrechende Entscheidung getroffen, wie Björn Greif ZDNet am 24. Oktober schreibt (siehe EuGH: Einbetten von Youtube-Videos stellt keine Urheberrechtsverletzung dar).

Am 21. Oktober wurde in einem Grundsatzurteil entschieden, dass das Einbetten fremder Materialien auf der eigenen Webseite mittels Framing kein Verstoß gegen das Urheberrecht und somit erlaubt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die eingebetteten Materialien dem Urheberrecht unterliegen oder nicht, wichtig ist nur die Tatsache, dass sie auf einer Internetseite zur Verfügung gestellt werden, die öffentlich zugänglich ist. Somit werde durch das Einbetten auf der eigenen Webseite kein neues Publikum erschlossen. Wie der Artikel weiter ausführt, sind damit alle (Multi-)Mediainhalte betroffen, die im Internet vorhanden sind, eine Lizenz ist zum Einbetten nicht nötig. Welche Auswirkungen sich aus dieser Entscheidung ergeben, ist noch nicht klar bzw. ist die Tragweite noch nicht einschätzbar. Man darf nun also alle Inhalte auf Webseiten, Blogs und in Präsentationen einbinden, solange man Framing betreibt, also einbettet und nicht herunter- und wieder hochlädt. Das bedeutet, dass man – wie beispielsweise auf Bloganbietern wie Blogger – Videos nicht mehr via Link zur Verfügung stellen muss, sondern die Media-Funktion auswählen kann, die das Video aus YouTube direkt einbettet und damit auch mittels Vorschaubild anklickbar macht. 

Somit ist wohl auch die Frage nach der Thumbnail-Ansicht in sozialen Netzwerken obsolet geworden (siehe dazu beispielsweise den Beitrag Vorschaubilder beim Teilen von Inhalten in Social Media – Praxistipps zur Minderung des Abmahnrisikos oder Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social Media Fahrplan auf Mimikama).

Nichtsdestotrotz sollte auch weiterhin auf die Verwendung von OER (Open Educational Resources) geachtet werden. „Urheberrechtsverletzungsbefreiung“ hin oder her: Wenn ich meine Materialien selbst erstelle, dann verwende ich Creative Commons lizenzierte Ressourcen dafür und stelle die Materialien auch selbst unter Creative Commons. Dann dürfen sie bedenkenlos von anderen weiterverwendet und bearbeitet werden. Dann stellt sich die Frage der Verletzung oder Rechtsmäßigkeit gar nicht mehr.

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