Urheberrecht und Bildrecht – zwei Rechte und Pflichten, zwei Bereiche, die in der Lehre, im Unterricht und in der Forschung eine zentrale Rolle spielen. Aber nicht nur dort. Sie betreffen unser alltägliches Leben. Wir posten in sozialen Netzwerken, wir laden hoch, wir laden runter. Aber dürfen wir das eigentlich? Was ist erlaubt? Was ist verboten?
Diese Fragen quälen mich seit geraumer Zeit. Obwohl, quälen ist ja eigentlich gar nicht das richtige Wort. Eigentlich beschäftige ich mich mit diesen Themen einfach nur regelmäßig, weil sie wichtig sind, weil ich ihnen immer wieder begegne. Und so habe ich mich über eine Veranstaltung an der Universität Graz besonders gefreut. Das Open Access-Team der UB Graz hat vorige Woche zu einem dreistündigen Workshop geladen. Zwei Impulsvorträge sollten uns in die Thematik einführen, einer zu Urheberrecht, ein zweiter zu Bildrechten. Für beide konnte man vorab Fragen bekannt geben, aus der eigenen Praxis. Das klingt ja vielversprechend, schließlich ergeben sich Fragen ja hauptsächlich dann, wenn man arbeitet.
Nun war der erste Vortag etwas – sagen wir – mühsam. Der Vortragende kam von einer Verwertungsgesellschaft und riet den Anwesenden – aus nachvollziehbaren Gründen, von der Veröffentlichung unserer Materialien unter CC-Lizenz ab. Nachvollziehbar aus Sicht der Verwertungsgesellschaft, nicht aber einer Open Access-Bewegung.
#OER sind für Verwertungsgesellschaften problematisch. Er rät davon ab, wenn ich ihn richtig verstehe. #gehbitte
— Elke Höfler (@lacknere) November 17, 2016
Und vor allem verwendete er den Begriff OER dafür. Nun, das war schade, denn Lehre und Wissenschaft, Unterricht und eine Betrachtung auf Metaebene, diese Bereiche sollte man nicht mischen. Auch das Urheberrecht (§42 in Ö) trennt zwischen diesen beiden Bereichen. Und aus Sicht der Lehrenden sind OER sinnvoll. Sie erleichtern unser Leben, wenngleich sie, wenn wir OER selbst erstellen wollen, auch einen zeitlichen Mehraufwand bedeuten (vielleicht). Aber einiges war auch wichtig, wie beispielsweise der Hinweis, dass Bilder eine Funktion haben müssen, aber mehr als nur eine Belegfunktion:
Ha. Zitate zum Selbstzweck sind nicht gestattet. Sie müssen Belegfunktion haben. Das müssen einige aber noch lernen. #nurso
— Elke Höfler (@lacknere) November 17, 2016
Tipps und Tricks hätten nicht geschadet, wie beispielsweise die Umgekehrte Suche auf Google, um Bildquellen zu finden. Spannend aber der Hinweis zur Panoramafreiheit:
Beispiel: Die Panoramafreiheit gilt in Ö, in Frankreich aber nicht. Daher erklärt sich auch die Frage des fotografierten Eiffelturms.
— Elke Höfler (@lacknere) November 17, 2016
Der zweite Vortragende kam ebenfalls von einer Verwertungsgesellschaft, war aber viel näher an der Realität. Er brachte Beispiele aus dem Leben (Stichwort: Selfies) und wog unterschiedliche Perspektiven ab. Und auch von ihm kam der Hinweis zur Illustration und den Zitaten:
Und noch mal wird darauf hingewiesen, dass Zitate keine Illustration sein dürfen. Geistige Auseinandersetzung als Voraussetzung. §42f
— Elke Höfler (@lacknere) November 17, 2016
Er betonte – und das ist immer wieder wichtig – die Rolle des Rechts am eigenen Bild (§78 in Ö). Wir dürfen nun mal keine Fotos unserer Kinder posten, oder von anderen Menschen, es sei denn, wir haben ihr Einverständnis. In Deutschland schriftlich, in Österreich reicht mündlich. Und hier sollten wir uns alle mal bei der Nase nehmen.